BaFin verschärft Transparenzvorschriften für Goldverkäufe
Aktuelles Arnulf Hinkel, Finanzjournalist – 28.09.2021
Seit August 2021 müssen Banken bei Ankauf von Anlagegold von Privatanlegern bereits bei Beträgen von 2.500 € einen Herkunftsnachweis verlangen. Dies gilt auch für Bargeldeinzahlungen ab 10.000 €. Der Herkunftsnachweis muss in Form einer Quittung, Schenkungsurkunde o.ä. vorgelegt werden. Hintergrund dieser neuen Vorschrift der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin ist das Bestreben, Versuche der Geldwäsche in Zukunft noch wirksamer zu bekämpfen.
Anonyme Goldgeschäfte auf legalem Weg kaum noch möglich
Der von der BaFin verlangte Herkunftsnachweis ist gesetzlich nur beim Verkauf von Gold an Finanzinstitute bindend, für Edelmetallhändler gilt diese Vorschrift nicht. Allerdings schreibt auch hier das Geldwäschegesetz die Aufnahme der Personalien ab einem Goldwert von 2.000 € vor, wobei einer Recherche des Edelmetallportals „Goldreporter“ zufolge die meisten Goldhändler bei jedem Ankauf auf Erfassung der persönlichen Daten bestehen. Häufig sind bei höheren Summen auch nicht überall Bargeldauszahlungen möglich. Bei Überweisung des Erlöses auf das Konto des privaten Verkäufers wird der Goldverkauf dokumentiert.
Nur beim Preis mangelt es häufig an Transparenz
Wo sich Privatanleger über maximale Transparenz freuen würden, ist diese oft nicht gegeben: Wenn es um den bestmöglichen Verkaufskurs für die eigenen Goldmünzen oder -barren geht, muss sich der private Goldverkäufer selbst um Preisvergleiche bemühen, um nicht einen suboptimalen Erlös zu erzielen. Für Privatanleger, die Gold als Kapitalanlage in erster Linie als Portfoliostabilisator und Inflationsschutz nutzen, sind deshalb Gold-ETCs mit physischer Besicherung eine gute Alternative: Zwar unterliegen ETCs den gleichen Transparenzvorschriften wie andere börsengehandelte Wertpapiere, die Preisfindung ist jedoch ebenfalls absolut transparent und der Handel dadurch sehr kosteneffizient.